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BRGE IV Nr. 0015/2017

Umweltschutz. Lärmschutz. Definition einer Skateanlage (im lärmrechtlichen Sinn). Erfordernis von Abklärungen in Bezug auf Lärm- und Lichtimmissionen.

Zh Baurekursgericht · 2017-02-02 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0015/2017 vom 2. Februar 2017 in BEZ 2017 Nr. 18 Das Bauvorhaben umfasste die Neuanlage eines öffentlichen Parks mit Rollbereichen, Skaterampen und zwei Unterständen. Geplant war ein ebenflächiger und ein wellenförmiger Rollbereich. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung waren für die Ausübung des Skateboardsports typische Ausstattungen wie Funboxes, Ollieboxes und Rails vorgesehen. Aus den Erwägungen: 4.1 Strittig sind namentlich die von der Skateanlage ausgehenden Lärm- immissionen. Die Rekurrierenden werfen der Vorinstanz diesbezüglich eine ungenügende Abklärung des massgeblichen Sachverhalts vor. Die Vorinstanz habe jegliche Lärmermittlung und -prognose unterlassen. Ebenso habe sie dem Vorsorgeprinzip keine Beachtung geschenkt. Die ungenügende Sach- verhaltsermittlung verletze die Abklärungspflichten gemäss Lärmschutz- verordnung (LSV) und müsse zwingend zur Aufhebung der Baubewilligung führen. Sodann fehlten auch jedwelche Abklärungen bzw. Anordnungen hin- sichtlich möglicher Lichtemissionen von den Beleuchtungsanlagen der Skateanlage. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, es handle sich nicht um eine Skateanlage im eigentlichen Sinne, weil keine Bowls und Halfpipes geplant seien. Vielmehr handle es sich um einen Park, der eine beschränkte Fläche unter anderem zur Benützung mit Skateboards anbiete. Es solle ein Park werden, in dem sich auch Nicht-Skater aufhalten und verweilen könnten. Der wellenförmige Rollbereich sei zudem eher für kleine Kinder mit z.B. Rollschuhen, Kindervelos und Kickboards geeignet als für Skater. Insgesamt handle es sich eher um einen Kinderspielplatz als um eine Skateanlage. Aus dieser geplanten Nutzung ergebe sich bereits, dass nicht mit erheblichen Lärmemissionen zu rechnen sei, wie dies bei einer «üblichen» Skateanlage der Fall sei. Eine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen sei nicht angezeigt. Dem Vorsorgeprinzip sei zudem Rechnung getragen, weil die Nutzungsanordnung für den E.-Park wie bereits in den Etappen 1 bis 3 gelte und die dort statuierten Ruhezeiten entsprechend einzuhalten seien. In Bezug auf die geltend gemachten Lichtimmissionen sei festzuhalten, dass es sich bei der Park- beleuchtung nicht um eine spezielle Sportplatzbeleuchtung oder Ähnliches handle; vielmehr seien quartierübliche Strassenbeleuchtungen geplant. Diese seien gemäss ausdrücklicher Auflage in der Baubewilligung um 22.00 Uhr (während der Sommerzeit freitags und samstags um 23.00 Uhr) auszuschalten. 5.1 Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht handelt es sich vorliegend bereits aufgrund der Grösse und der einzig dem Skateboarding dienenden Ausrüstungen durchaus um eine Skateanlage im (hier einzig relevanten) lärmrechtlichen Sinne. Daran ändert nichts, dass offenbar nicht alle auf einer Skateanlage denkbaren Ausrüstungselemente vorgesehen sind, sondern

- 2- gemäss den Ausführungen der Vorinstanz «nur» Funboxes, Ollieboxes und Rails, nicht aber Bowls und Halfpipes. Zu bemerken ist in diesem Zusammen- hang, dass die genauen Installationen in dem Projektplan ohnehin nicht klar beschriftet worden sind. Es ist nicht erkennbar, welche der zahlreichen klar unterscheidbaren Elemente einer Skateanlage in welcher Anzahl, an welchen Stellen und mit welcher Materialisierung geplant sind. An – vermutlich – drei Stellen sind offenbar auch «Skaterampen» vorgesehen. Der Begriff kann allerlei bedeuten und allerlei abklärungsbedürftige Lärmemissionen verursachen (Jump Ramp, Coping Ramp, Wall Ramp, Spine Ramp; vgl. den Leitfaden Skate- anlagen, S. 17 ff.). Derlei Elemente sowie die von der Vorinstanz präzise benannten, jedoch nirgends eingezeichneten Ausrüstungen, insbesondere die Ollieboxes und Rails, richten sich klarerweise an geübte oder übende, jugend- liche und erwachsene Skater und nicht an kleine Kinder mit Rollschuhen, Kindervelos und Kickboards. 5.2 Die hier geplante Skateanlage stellt demnach eine neue ortsfeste Anlage im Sinne der LSV dar. Nach Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugs- behörde die Aussenlärmimmissionen ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn die Überschreitung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss. Für den Lärm von Sportanlagen hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgelegt. Nicht zulässig ist der Beizug der Belastungsgrenzwerte anderer Lärmarten, etwa jener für Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6 LSV). Dies deshalb, weil die dort erfassten Grenzwerte typisierbare Situationen voraussetzen, die sich auf einfache Weise durch akustische Beschreibungsgrössen zuverlässig erfassen lassen. Diese Voraussetzung ist bei einer Anwendung von Grenzwerten, die andere Tatbe- stände betreffen, nicht erfüllt. Die Immissionen einer Skateanlage sind daher durch die Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der Kriterien von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 17. Juli 2007, 1A_195/2006, E. 3.3; BGE 126 II 300 E. 4c; www.bger.ch). Nach diesen Bestimmungen dürfen die Immissionen zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn führen, und es sind auch die Wirkungen auf Personen- gruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit einzelner Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein objektivierter Massstab zu verwenden. Steht wie hier die Anwendung von Planungswerten in Frage, ist die Grenze der zulässigen Belastung überdies entsprechend Art. 23 USG bereits unterhalb der Schwelle einer erheblichen Störung im Sinne von Art. 15 USG zu ziehen. Es dürfen daher höchstens geringfügige Störungen auftreten (vgl. BGE 123 II 325 E. 4d bb). Bei der Beurteilung können ausländische Regelwerke als Entscheidungs- hilfe herangezogen werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann bei Skateanlagen auf die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) zurückgegriffen werden (VGr, 8. Februar 2006, VB.2005.00481 und VGr, 29. August 2007, VB.2007.00240, www.vgr.zh.ch). Das Bundesamt

- 3- für Umwelt (BAFU) hat für diese ausländische Verordnung überdies eine Vollzugshilfe («Lärm von Sportanlagen. Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung») ausgearbeitet. Diese Vollzugshilfe konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Lärmemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Zwar gibt es, wie die Vorinstanz mit Recht einwirft, keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein. Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage oder würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG im Einzelfall Erleichterungen gewährt werden, wobei die Obergrenze für solche Erleichterungen bei den Immissions- grenzwerten liegt. 5.3 Zusammengefasst hätte für die Vorinstanz in Bezug auf das eine Skateanlage umfassende Bauvorhaben lärmrechtlicher Abklärungsbedarf bezüglich Schall, zu erwartende Benutzungsdauer und -intensität, Abschirmung und dergleichen bestanden. Der Betrieb einer Anlage wie der hier geplanten kann nicht als Bagatelle abgetan werden, für welche von vornherein weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich sind. Es reicht selbstredend auch nicht, wenn die Vorinstanz in der Baubewilligung von der Bauherrschaft verlangt, diese habe die Lärmemissionen so zu begrenzen, dass die Planungs- werte an benachbarten Gebäuden mit lärmempfindlicher Nutzung nicht überschritten seien. Vielmehr hat die Vorinstanz die zu erwartenden Lärm- immissionen im Baubewilligungsverfahren zu ermitteln oder ermitteln zu lassen und je nach Ergebnis allenfalls die Baubewilligung zu verweigern, nur unter Einschränkungen zu erteilen, griffige Auflagen zu statuieren (etwa in Bezug auf die genaue Platzierung oder Beschränkung der Ausrüstungen), Massnahmen der Vorsorge anzuordnen usw. Die Rüge der ungenügenden lärmrechtlichen Ermittlung des Sachverhalts ist demnach begründet. Praxisgemäss erscheint die Einholung eines lärmrechtlichen Fachgutachtens zur sachgerechten Beurteilung der Emissionen der Anlage notwendig. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Die Sache ist deshalb in Aufhebung der Baubewilligung an diese zurückzuweisen. 6.1 Der Vollständigkeit halber ist kurz auf die zweite Rüge der Rekurrierenden einzugehen. Die Rekurrierenden monieren, dass von der geplanten Skateanlage auch übermässige Lichtemissionen ausgehen könnten. Auf dem Projektplan seien zahlreiche Mastlampen eingezeichnet. Es bleibe offen, wie stark die Lichtimmissionen der Anlage seien bzw. ob und wie stark die Liegenschaften der Rekurrierenden hiervon betroffen seien. Auch dies sei von der Vorinstanz in Verletzung ihrer Sachverhaltsermittlungspflicht nicht hinreichend abgeklärt worden.

- 4- Die Vorinstanz verweist auf die zeitliche Begrenzung der Beleuchtung (bis 22.00 Uhr sowie freitags und samstags während der Sommerzeit bis 23.00 Uhr) und entgegnet, es handle sich nur um quartierübliche Strassenbeleuchtungen und nicht um eine spezielle Sportplatzbeleuchtung. 6.2 Es gibt für Lichtimmissionen weder Immissionsgrenzwerte (zur Beurteilung der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit) noch gelten vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder Planungswerte. Die Behörden müssen daher auch die Lichtimmissionen grundsätzlich im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG. Dabei kann sich die Vollzugsbehörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen. Dazu gehören die vom damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heutiges BAFU) im Jahr 2005 herausgegebenen Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen. Seit 1. März 2013 existiert überdies die SIA- Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum. Auch diese Norm verzichtet bewusst auf die Festlegung von Richtwerten, sondern zielt darauf ab, unnötige Lichtemissionen an der Quelle zu vermeiden, in Anwendung des Vorsorgeprinzips und entsprechend dem Stand der Technik (zum Ganzen vgl. etwa BGE 140 II 33 und BGE 140 II 214). 6.3 Sofern vorliegend tatsächlich nur quartierübliche Strassen- beleuchtungen geplant sind (und insbesondere nicht irgendwelche Elemente einer Sportplatzbeleuchtung wie Flutlichtvorrichtungen, hohe Masten mit spezifischen Scheinwerfern usw.), kann wohl von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Wohngebäude der Rekurrierenden angesichts der Entfernung vom Baugrundstück hiervon nicht in einem näher untersuchungsbedürftigen Ausmass beleuchtet werden. Festzuhalten ist aber, dass aus den Plänen nicht hervorgeht, dass tatsächlich nur quartierübliche Strassenbeleuchtungen errichtet werden sollen. Der Vorinstanz ist zu empfehlen, dies in den ohnehin zu überarbeitenden Plänen klar festzuhalten und auch die Standorte klar zu beschriften. Diesfalls – und nur diesfalls – könnte auf nähere Abklärungen in Bezug auf die Lichtimmissionen verzichtet werden.